Trasparenzgebot

Transparenzgebot nach Art. 12 DSGVO

Gemäß Artikel 12 der DSGVO sind dem Kunden sämtliche Informationen und Mitteilungen auf
präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Weise in klarer und einfacher Sprache
unverzüglich zu übermitteln.
Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder auch elektronisch. Falls vom Kunden verlangt, kann die
Information auch mündlich erteilt werden, sofern die Identität des betroffenen Kunden in anderer
Form zweifelsfrei nachgewiesen wurde.

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